Willkommen auf der Homepage des TSV Flörsheim-Dalsheim

Vorläufige Satzung
 
des Jugendfördervereins (JFV) 

Jugendspielgemeinschaft (JSG) Wonnegau JFV e.V.

Präambel

Zur altersgerechten Förderung des Fußballsports und zur Gestaltung einer gemeinsamen Jugendarbeit gründen die aufgeführten Vereine

            TuS Offstein 1889 e.V.

TuS Monsheim 1891 e.V.         

TuS Wachenheim 1900 e.V.

TSV Flörsheim-Dalsheim 1921 e.V. 

im Jahre 2010 einen Jugendförderverein gemäß § 1 Abs. 2

Gemeinsames Ziel ist es, eine gemeinschaftliche, kontinuierliche und erfolgreiche Jugendarbeit aller Altersjahrgänge anzustreben, die sowohl Mannschaften in der Leistungsklasse als auch auf der Breitensport orientierten Kreisebene zum Spielbetrieb des Südwestdeutschen Fußballverbandes anmelden kann. 
Durch Einsatz von qualifizierten Trainern und Betreuern sollen möglichst viele Spieler vom Juniorenbereich in den Aktivenbereich überführt werden. Neben den sportlichen Aktivitäten sollen auch soziale Aspekte im Vordergrund stehen.

§ 1 Name und Sitz des Jugendfördervereins 

  1. Der Jugendförderverein führt folgenden Namen:

 Jugendspielgemeinschaft Wonnegau Jugendförderverein e.V.

Offizielle Abkürzung:   JSG Wonnegau JFV e.V.  oder kurz : JSG Wonnegau JFV

 Der Förderverein besteht aus folgenden Stammvereinen:

            TuS Offstein 1889 e.V.

TuS Monsheim 1891 e.V.      

TuS Wachenheim 1900 e.V.

TSV Flörsheim-Dalsheim 1921 e.V. 

  1. Der Jugendförderverein hat seinen Sitz am Standort des Stammvereins, der auch den Vorsitzenden der JSG Wonnegau JFV stellt, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr der JSG Wonnegau JFV e.V. erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines Jahres.
  1. Die JSG Wonnegau JFV e.V. gehört dem Südwestdeutschen Fußballverband e.V. an.

§ 2 Zweck des Jugendfördervereins

 Zweck der JSG Wonnegau JFV ist die Förderung des Jugendfußballs.  

1.      Die JSG Wonnegau JFV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.      Die JSG Wonnegau JFV nutzt als Verein folgende Synergieeffekte: 
-          Gleichauslastung
der Sportanlagen der Stammvereine, 
-          partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Stammvereine,
-          gemeinsame  Veranstaltungen, Ausflüge, Turniere,
-          gemeinsame Finanzierung der Jugendarbeit
(gemäß Anhang 1)
-          Präsentation in und für die Region Wonnegau.
(räumlich: Verbandsgemeinde
     
Monsheim und Umgebung)

Sie wird den Jugendlichen die Möglichkeit geben, ihre sportliche Freizeitgestaltung in unseren Vereinen auszuüben. 

3.      Der JSG Wonnegau JFV wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um auch damit die Existenz der aktiven Mannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.  

4.      Die Startrechte der Junioren richten sich nach den Bestimmungen des Südwestdeutschen Fußballverbandes e.V. 

5.      Die JSG Wonnegau JFV sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in allen Altersgruppen der Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. 

6.      Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein zurück.

Die Wechselmodalitäten sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen sich an die Vorgaben des Südwestdeutschen Fußballverbandes an. 

7.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 § 3 Mitgliedschaft 

  1. Die JSG Wonnegau JFV e.V. besteht

-          aus den Jugendspielern, die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine sein müssen, 

-          dem Stammverein, vertreten durch mindestens ein Mitglied aus seinem Vorstand. 

-          aus weiteren ordentlichen Mitgliedern. 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Jugendförderverein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  1. Die Mitgliedschaft endet:

a.      mit dem Tod des Mitgliedes (natürliche Personen) oder der Auflösung der Mitgliedschaft (juristische Personen), 

b.      durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, 

c.      durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung  in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.  

  1. Die Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der JSG Wonnegau JFV endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.
  1. Will ein zusätzlicher Verein der JSG Wonnegau JFV als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme notwendig.
  1. Will ein Stammverein aus der JSG Wonnegau JFV austreten, so ist dies dem Jugendförderverein JSG Wonnegau JFV schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereins kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 4 Vereinsmittel 

  1. Die Einnahmen der JSG Wonnegau JFV setzen sich zusammen aus den  Zuwendungen und Einlagen der Stammvereine, JSG-JFV-Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen sowie Jugendfördermitteln.
  1. Es wird ein JSG-JFV-Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe bzw. Änderung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die JSG-JFV-Mitgliedsbeiträge der Jugendspieler übernimmt der jeweilige Stammverein. Die Beiträge sind als Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Organe des Jugendfördervereins 

      Organe der JSG Wonnegau JFV e.V. sind     

1. der Vorstand,

      2. die Mitgliederversammlung.

      3. Mitarbeiterkreis (ggf. Jugendleiter/Betreuer aus den Stammvereinen) 

      Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. 

§ 6 Der Vorstand 

1.   Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Jugendförderverein angehören. Der Vorstand besteht aus acht Personen, dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem stellv. Schatzmeister und dem Schriftführer und einem stellv. Schriftführer (Gesamtvorstand). 

2.   Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.  

3.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.  

4.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 

5.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur Kenntnisnahme zugeleitet.  

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand der JSG Wonnegau JFV e.V. für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger bestimmen. 

7.   Damit gewährleistet ist, dass immer ein geschäftsführender Vorstand vorhanden ist, sind Wahlen der Vorstandsmitglieder in einem unterschiedlichen Turnus durchzuführen. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

1.   Die Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt der Verbandsgemeinde  Monsheim bekannt gegeben und vier Wochen vorher im Amtsblatt der Verbandsgemeinde  Monsheim angekündigt. 

2.   Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

      a)    die Wahl eines Protokollführers,

      b)    die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes,

      c)    die Entgegennahme des Kassenberichtes,

      d)    die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

      e)    die Entlastung des Vorstandes,

      f)     die Wahl des Vorstandes,

      g)    die Wahl der Rechnungsprüfer,

      h)    Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß        gestellte Anträge. 

3.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen dennoch teilnehmen.  

4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand der JSG Wonnegau JFV nicht mehr gegeben sind.  

5.   Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 

6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.  

7.   Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet. 

§ 8  Finanzordnung 

  1. Die JSG Wonnegau hat einen jährlichen Finanzplan bis zum 30. September eines Jahres für das Spieljahr (1. Juli bis 30. Juni) zu erstellen. Das Wirtschaftsjahr der JSG Wonnegau beginnt am 1. Juli und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.
  2. Die finanzielle Absicherung der JSG Wonnegau JFV (Jugendförderverein) wird durch die Stammvereine sichergestellt. Ausgaben, die über das genehmigte Budget hinausgehen, sind zuerst mit den Stammvereinen abzustimmen.
  3. Der Vorstand der JSG Wonnegau JFV ist für eine ordnungsgemäße Haushaltung verantwortlich.

§ 9   Die Rechnungsprüfung 

1.   Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand der JSG Wonnegau JFV angehören.  

  1. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JSG Wonnegau JFV, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsführung sachlich und rechnerisch korrekt und ausreichend belegt ist.

§ 10 Auflösung des Jugendfördervereins 

1.   Die JSG Wonnegau JFV kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  

2.   Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. 

3.   Bei Auflösung der JSG Wonnegau JFV werden die Vorsitzenden der Stammvereine zusammen als Liquidatoren der JSG Wonnegau bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst. 

4.   Für Verbindlichkeiten der JSG Wonnegau JFV haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der JSG Wonnegau JFV 

5.   Sollten alle satzungsgemäß beteiligten Stammvereine der JSG Wonnegau JFV miteinander verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung der JSG Wonnegau JFV nach sich. Das Vereinsvermögen sowie alle Verbindlichkeiten der JSG Wonnegau JFV gehen in diesem Fall auf den verschmolzenen neuen Verein über. 

6.   Bei Auflösung oder bei Aufhebung der JSG Wonnegau oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu anteiligen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. 

§ 11  Gültigkeit 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms in Kraft. 

Unterschriften der Stammvereine. (rechtsverbindlich)

 

Für den TuS Offstein:

  

______________________            (Stempel)            _______________________

1.Vorsitzender od. Befugter                            2.Vorsitzender od. Befugter

 

Für den TuS Monsheim:

  

______________________            (Stempel)            ______________________

1.Vorsitzender od. Befugter                            2.Vorsitzender od. Befugter

 

Für den TuS Wachenheim:  

 

______________________            (Stempel)            _______________________

1.Vorsitzender od. Befugter                            2.Vorsitzender od. Befugter

           

Für den TSV Flörsheim-Dalsheim: 

 

______________________            (Stempel)            ______________________

1.Vorsitzender od. Befugter                            2.Vorsitzender od. Befugter

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Monsheim, den
05. Mai 2010

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Markus Demuth
Volker Schulze
Markus Eckstein
Manfred Barth
Günther Lünenschloss
Detlef Linke
Dirk Ringendahl

 

 © Dieter Kolb 2006www.tsv-floersheim-dalsheim.de