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Vorläufige
Satzung
des Jugendfördervereins
(JFV)
Jugendspielgemeinschaft
(JSG) Wonnegau JFV e.V.
Präambel
Zur
altersgerechten Förderung des Fußballsports und zur Gestaltung einer
gemeinsamen Jugendarbeit gründen die aufgeführten Vereine
TuS Offstein 1889 e.V.
TuS
Monsheim 1891 e.V.
TuS
Wachenheim 1900 e.V.
TSV
Flörsheim-Dalsheim 1921 e.V.
im
Jahre 2010 einen Jugendförderverein gemäß
§ 1 Abs. 2
Gemeinsames
Ziel ist es, eine gemeinschaftliche, kontinuierliche und erfolgreiche
Jugendarbeit aller Altersjahrgänge anzustreben, die sowohl Mannschaften in der
Leistungsklasse als auch auf der Breitensport orientierten Kreisebene zum
Spielbetrieb des Südwestdeutschen Fußballverbandes anmelden kann.
Durch Einsatz von qualifizierten Trainern und Betreuern sollen möglichst viele
Spieler vom Juniorenbereich in den Aktivenbereich überführt werden. Neben den
sportlichen Aktivitäten sollen auch soziale Aspekte im Vordergrund stehen.
§
1 Name und Sitz des Jugendfördervereins
- Der
Jugendförderverein führt folgenden Namen:
Jugendspielgemeinschaft
Wonnegau Jugendförderverein e.V.
Offizielle
Abkürzung:
JSG Wonnegau JFV e.V. oder
kurz : JSG Wonnegau JFV
Der
Förderverein besteht aus folgenden Stammvereinen:
TuS Offstein 1889 e.V.
TuS
Monsheim 1891 e.V.
TuS
Wachenheim 1900 e.V.
TSV
Flörsheim-Dalsheim 1921 e.V.
- Der
Jugendförderverein hat seinen Sitz am Standort des
Stammvereins, der auch
den
Vorsitzenden der JSG Wonnegau JFV stellt, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms
eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr der JSG Wonnegau JFV e.V. erstreckt sich vom 1.
Juli bis zum 30.
Juni
eines Jahres.
- Die
JSG Wonnegau JFV e.V. gehört dem Südwestdeutschen Fußballverband e.V. an.
§
2 Zweck des Jugendfördervereins
Zweck
der JSG Wonnegau JFV ist
die Förderung des Jugendfußballs.
1.
Die JSG Wonnegau
JFV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.
Die JSG Wonnegau
JFV nutzt als Verein folgende Synergieeffekte:
-
Gleichauslastung der Sportanlagen der Stammvereine,
-
partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Stammvereine,
-
gemeinsame Veranstaltungen,
Ausflüge, Turniere,
-
gemeinsame Finanzierung der Jugendarbeit (gemäß
Anhang 1)
-
Präsentation in und für die Region Wonnegau. (räumlich:
Verbandsgemeinde
Monsheim
und Umgebung)
Sie
wird den Jugendlichen die Möglichkeit geben, ihre sportliche Freizeitgestaltung
in unseren Vereinen
auszuüben.
3.
Der JSG Wonnegau JFV wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs
übertragen, um auch damit die Existenz der aktiven Mannschaften durch eigenen
Nachwuchs zu sichern.
4.
Die Startrechte der Junioren richten sich nach den Bestimmungen des Südwestdeutschen
Fußballverbandes e.V.
5.
Die JSG Wonnegau
JFV sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Mannschaften in allen
Altersgruppen der Junioren und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb.
Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen
der Stammvereine wahr.
6.
Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein
zurück.
Die
Wechselmodalitäten sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen
sich an die Vorgaben des Südwestdeutschen Fußballverbandes an.
7.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§
3 Mitgliedschaft
- Die
JSG Wonnegau JFV e.V. besteht
-
aus den Jugendspielern, die zugleich Mitglieder in einem der Stammvereine
sein müssen,
-
dem Stammverein,
vertreten durch mindestens ein Mitglied aus seinem Vorstand.
-
aus weiteren ordentlichen Mitgliedern.
- Vereinsmitglieder
können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
- Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Jugendförderverein. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei einem Minderjährigen
bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der
Zustimmung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab,
kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über die von der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die
Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die
Mitgliedschaft endet:
a.
mit dem Tod des Mitgliedes (natürliche Personen) oder der Auflösung der
Mitgliedschaft (juristische Personen),
b.
durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres,
c.
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der
Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag
mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird
dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
wirksam.
- Die
Pflichtmitgliedschaft der Juniorenspieler in der JSG Wonnegau JFV
endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die
Juniorenmannschaften.
- Will
ein zusätzlicher Verein der JSG Wonnegau JFV als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages ein Beschluss des
Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zur Aufnahme notwendig.
- Will
ein Stammverein aus der JSG Wonnegau JFV austreten, so ist dies dem Jugendförderverein JSG
Wonnegau JFV
schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereins kann nur mit einer
Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
- Mit
dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
§
4 Vereinsmittel
- Die
Einnahmen der JSG Wonnegau
JFV setzen sich zusammen aus den Zuwendungen
und Einlagen
der Stammvereine, JSG-JFV-Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Zuschüssen sowie Jugendfördermitteln.
- Es
wird ein JSG-JFV-Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe bzw. Änderung der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung. Die JSG-JFV-Mitgliedsbeiträge
der Jugendspieler übernimmt der jeweilige Stammverein. Die Beiträge sind
als Jahresbeitrag zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig.
§
5 Organe des Jugendfördervereins
Organe der JSG Wonnegau JFV e.V. sind
1.
der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
3. Mitarbeiterkreis
(ggf. Jugendleiter/Betreuer aus den Stammvereinen)
Die Mitgliederversammlung kann die
Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§
6 Der Vorstand
1.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Jugendförderverein angehören.
Der Vorstand besteht aus acht Personen, dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem stellv. Schatzmeister und dem Schriftführer
und einem stellv. Schriftführer (Gesamtvorstand).
2.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer
und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
zwei Geschäftsjahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
5.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind
Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des
Vorstandes unterzeichnet und den Stammvereinen zur Kenntnisnahme zugeleitet.
6.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode
vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand der JSG Wonnegau JFV e.V. für
die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger bestimmen.
7.
Damit gewährleistet ist, dass immer ein geschäftsführender Vorstand
vorhanden ist, sind Wahlen der Vorstandsmitglieder in einem unterschiedlichen
Turnus durchzuführen.
§
7 Die
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Der Vorstand wird
alle zwei Jahre gewählt. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Monsheim
bekannt gegeben und vier Wochen vorher im Amtsblatt der Verbandsgemeinde
Monsheim angekündigt.
2.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Wahl eines
Protokollführers,
b) die
Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes,
c) die
Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) die
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e) die Entlastung
des Vorstandes,
f) die Wahl
des Vorstandes,
g) die Wahl der
Rechnungsprüfer,
h) Beratung und
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß
gestellte Anträge.
3.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den
Mitgliederversammlungen dennoch teilnehmen.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen, wenn sie der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder mit
Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch
Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand der JSG Wonnegau JFV nicht mehr gegeben sind.
5.
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung
ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7.
Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen
der Stammvereine zugeleitet.
§
8 Finanzordnung
- Die JSG Wonnegau hat einen jährlichen Finanzplan bis zum 30.
September eines Jahres für das Spieljahr (1. Juli bis 30. Juni) zu
erstellen. Das Wirtschaftsjahr der JSG Wonnegau beginnt am 1. Juli
und endet am 30.Juni
des
folgenden Jahres.
- Die
finanzielle Absicherung der
JSG Wonnegau JFV (Jugendförderverein) wird durch die
Stammvereine sichergestellt. Ausgaben, die über das genehmigte Budget
hinausgehen, sind zuerst mit den Stammvereinen abzustimmen.
- Der
Vorstand der JSG Wonnegau JFV
ist für eine ordnungsgemäße Haushaltung
verantwortlich.
§
9 Die
Rechnungsprüfung
1.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer dürfen
nicht dem Vorstand der JSG Wonnegau JFV angehören.
- Die
Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JSG Wonnegau
JFV,
erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung
vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die
Rechnungsführung sachlich und rechnerisch korrekt und ausreichend belegt ist.
§
10 Auflösung des
Jugendfördervereins
1.
Die JSG Wonnegau JFV
kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser
Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich, für die Rechtswirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses
ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande,
so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der
Einladung besonders hinzuweisen.
3.
Bei Auflösung der JSG Wonnegau JFV
werden die Vorsitzenden der Stammvereine zusammen als Liquidatoren der JSG
Wonnegau bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss
fasst.
4.
Für Verbindlichkeiten der JSG Wonnegau JFV haftet etwaigen Gläubigern
gegenüber nur das Vereinsvermögen der JSG Wonnegau JFV
5.
Sollten alle satzungsgemäß beteiligten Stammvereine der JSG Wonnegau JFV miteinander verschmolzen werden,
zieht dies eine automatische Auflösung der JSG Wonnegau JFV nach sich. Das
Vereinsvermögen sowie alle Verbindlichkeiten der JSG Wonnegau JFV gehen in
diesem Fall auf den verschmolzenen neuen Verein über.
6.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung der JSG Wonnegau oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu anteiligen
Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke
zur Förderung des Sports zu verwenden haben.
§
11 Gültigkeit
Diese
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms in Kraft.
Unterschriften
der Stammvereine. (rechtsverbindlich)
Für
den TuS Offstein:
______________________
(Stempel) _______________________
1.Vorsitzender
od. Befugter
2.Vorsitzender od. Befugter
Für
den TuS Monsheim:
______________________
(Stempel) ______________________
1.Vorsitzender
od. Befugter
2.Vorsitzender od. Befugter
Für
den TuS Wachenheim:
______________________
(Stempel) _______________________
1.Vorsitzender
od. Befugter
2.Vorsitzender od. Befugter
Für
den TSV Flörsheim-Dalsheim:
______________________
(Stempel) ______________________
1.Vorsitzender
od. Befugter
2.Vorsitzender od. Befugter
Von
der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Monsheim, den 05. Mai 2010
Unterschriften
der Gründungsmitglieder
Markus
Demuth
Volker Schulze
Markus Eckstein
Manfred Barth
Günther Lünenschloss
Detlef Linke
Dirk Ringendahl
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